Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines und Geltungsbereich
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Borgware erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie werden von Vertragspartnern von Borgware anerkannt und gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind für Borgware nur verbindlich, wenn die Borgware Geschäftsleitung, Haigerloch ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Leistungsumfang und Vertragsabschluß
Die Angebote von Borgware sind freibleibend und unverbindlich. Die Abgabe von Angeboten verpflichtet Borgware nicht zur Auftragsannahme. Aufträge gelten erst dann als von Borgware angenommen, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung durch Borgware vorliegt oder die Lieferung erfolgt. Borgware behält sich Änderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle genannten Preise verstehen sich in Euro ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Kosten für Lieferung, Aufstellung, Installation und Einweisung sind in den Produktpreisen nicht enthalten. Die Ausführung dieser Leistungen wird gemäß den gültigen Borgware-Richtlinien berechnet, 1/3 der Angebotssumme ist bei Auftragserteilung zu leisten; der Rest nach Lieferung der Anlage (Ware). Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Bei Zahlung durch Wechsel gehen die Bank-, Diskont- und Einzugsspesen zu Lasten des Käufers. Eine Leistung gilt erst dann als geleistet, wenn Borgware über den Betrag ohne Regressgefahr verfügen kann.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, berechnet Borgware zumindest den gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288 BGB) unter Vorbehalt einer Mehrforderung (§ 288 III, IV BGB). Kommt der Besteller aus vorausgegangenen Lieferungen mit einem Gesamtbetrag von mehr als 1.000,00 € in Zahlungsverzug, so ist Borgware berechtigt, die gesamten Restforderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller sofort fällig zu stellen und für noch offen stehende Lieferungen nach Wahl des Bestellers unter Fristsetzung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann Borgware vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung (einschließlich des entgangenen Gewinns) verlangen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit einer von Borgware bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung des Bestellers ist ausgeschlossen.
4. Lieferpflicht und Kreditwürdigkeit des Bestellers
Voraussetzung für die Lieferpflicht von Borgware ist die Kreditwürdigkeit des Käufers. Sofern nach Auftragsannahme begründete Zweifel in dieser Hinsicht auftreten, ist Borgware berechtigt, die Lieferung zu verweigern und eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller nach seiner Wahl entweder Zug um Zug gegen die Lieferung den Kaufpreis bezahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf kann Borgware vom Vertrag zurücktreten.
5. Liefer- und Abnahmefrist
Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum der Auftragsbestätigung durch Borgware, nicht jedoch vor vollständiger Klärung aller technischen Detailfragen. Lieferfristen werden nach bestem Ermessen abgegeben, sind aber nur dann Verzugs begründend (§ 288 II BGB), wenn dies ausdrücklich gesondert durch Borgware bestätigt wird. Teillieferungen sind Borgware gestattet, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk oder Lager des Lieferanten vor ihrem Ablauf verlassen hat.
Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferfrist angemessen. Dasselbe gilt bei Ereignissen höherer Gewalt bei Lieferanten oder seinen Unterlieferanten sowie bei behördlichen Anordnungen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Aus- und Einfuhrverboten oder unvorgesehenen Lieferschwierigkeiten, sofern diese vom Lieferanten nicht zu vertreten sind. Der Lieferant ist in diesen Fällen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller wegen eines solchen Rücktritts irgendwelche Ansprüche zustehen.
Im Falle eines von Borgware zu vertretenden Lieferverzuges und nach Ablauf einer durch den Lieferanten schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm durch den Lieferverzug ein Schaden entstanden ist bzw. entsteht - unter Ausschluss weitergehender Ansprüche - berechtigt, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für die vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen;. vom Vertrag zurückzutreten, sobald ein nachzuweisender Schaden durch Lieferverzug 20% des Preises für die ausstehende Lieferung überschreitet.
6. Lieferung, Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Bereitstellung zur Auslieferung/Abholung auf den Auftraggeber über. Vor Installation des Liefergegenstandes hat der Auftraggeber den Aufstellungsort, die Stromversorgung - sowie sonstigen Umgebungsbedingungen - entsprechend den Anforderungen von Borgware einzurichten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Liefergegenstand an dem dafür bestimmten Ort aufgestellt wird. Soweit Borgware Hardware installiert, wird Borgware die notwendigen Inspektionen und Tests durchführen. Soweit der Kunde Hardware installiert, ist er dafür verantwortlich, dass dies gemäß Borgware-Richtlinien durchgeführt wird. Nach erfolgreichem Diagnosetest durch den Borgware-Kundendienst gilt die Hardware als abgenommen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im unmittelbaren Anschluss an den erfolgreichen Diagnosetest eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben.
7. Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf
Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht an, so ist Borgware berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall kann Borgware 20% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Borgware behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
Anstelle dieser Rechte ist Borgware nach fruchtlosem Ablauf der vorstehenden Frist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Auftraggeber in der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, die neu beginnt, zu beliefern.
8. Rücksendung von nicht mit Mängeln behafteter Ware
Warenrücksendungen bedürfen grundsätzlich der vorausgehenden schriftlichen Zustimmung durch Borgware. Anfallende Kosten für genehmigte Rücksendungen gehen zu Lasten des Käufers (Absenders). Als Bearbeitungspauschale werden 20% des Warenpreises an der Gutschrift gekürzt. Die Kosten für Nachprüfung, Instandsetzung, Neuverpackung usw. werden zusätzlich in Abzug gebracht. Für defekte Teile kann eine Gutschrift nicht erfolgen. Sonderausführungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Borgware bis sämtliche aus der Geschäftsverbindung resultierenden Zahlungsansprüche erfüllt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für die Saldoforderung von Borgware. Der Besteller darf über die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen und unter der Bedingung, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und dergleichen sind ihm untersagt. Etwaige Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind Borgware unverzüglich anzuzeigen.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit bereits jetzt - bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten - die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit sämtlichen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.
Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferanten. Der Lieferant bleibt Eigentümer der entstehenden Sache, die zur Sicherung der Ansprüche des Lieferanten gem. Abs. 1 dient.
Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware durch Verbindung und / oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren, so gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferanten an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Be- und Verarbeitung gem. Abs. 3 und 4 zusammen mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten.
Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderung um mehr als 20%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers nach seiner Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist Borgware nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Vertragsrücktritt und zur Verwertung der vorgenannten Sicherheiten berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
Der Besteller ist insbesondere zur Herausgabe von Vorbehaltsware verpflichtet und muss auf Verlangen seine Herausgabeansprüche gegen Dritte an Borgware abtreten. Im Herausgabeverlangen bzw. Abtretungsverlangen ist kein Vertragsrücktritt durch Borgware zu sehen.
Borgware ist berechtigt, bei nicht vollständiger Bezahlung ihrer Forderungen auf Kosten des Bestellers den Liefergegenstand gegen die üblichen Risiken zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst nachweislich eine Versicherung abgeschlossen hat.
10. Sachmängel und Gewährleistung
Für Sachmängel haftet der Lieferant nur nach nachfolgenden Bestimmungen:
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang, es sei denn, es ergeben sich nach dem Gesetz längere Verjährungsfristen.
Mängelrügen sind unverzüglich - spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung in Textform geltend - zu machen. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln verlängert sich die Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens aber 12 Monate nach Gefahrübergang. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei Beschaffenheitsänderungen durch die Weiterentwicklung eines Produkts.
Borgware haftet nicht für Schäden, die durch Einwirkung Dritter, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung, Überspannung oder chemische Einflüsse oder auf gebrauchsbedingtem Verschleiß von Teilen (Druckköpfe, Luftfilter, Farbbänder etc.) beruhen, wenn die in den Installationsvorschriften und Betriebsanleitungen von Borgware gegebenen Bestimmungen nicht eingehalten werden, wenn der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter an den gelieferten Waren technische Änderungen, Erweiterungen, Reparaturen usw. vorgenommen hat, wenn die gelieferten Gegenstände unsachgemäß aufgestellt, betrieben, behandelt oder gewartet werden, wenn die Mängel durch die Verwendung von Zubehörteilen oder sonstigen Vorrichtungen verursacht worden sind, die nicht von Borgware geliefert wurden, entstehen, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind. Dies gilt auch für eigenmächtige Eingriffe bei Reparaturen oder Änderungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte. In diesen Fällen trifft den Besteller - ohne Beweiserleichterungen - die volle Beweislast dafür, dass die Mängelursache bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
Der Besteller kann Zahlungen nur - in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln- zurückhalten, soweit eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung zwischen den Vertragsparteien Einigkeit besteht. Erfolgt eine Mängelrüge unberechtigt, ist der Lieferant berechtigt, die ihm im Zusammenhang mit der Prüfung entstehenden Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Bei begründeter und rechtzeitiger Anzeige der Mängelrüge beschränkt sich die Gewährleistung nach Wahl des Lieferanten auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Kommt Borgware mit der Gewährleistungsverpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen und in Textform gesetzten Frist nach, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden und entgangenem Gewinn sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
Vorstehende Haftungsfreistellung gilt nicht soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (durch den Lieferanten, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) zurückzuführen ist, sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15.12.1989 bleiben unberührt.
Projektierungsarbeiten und/oder die Bestimmung des Lieferungsumfanges durch Borgware erfolgen ausschließlich im Interesse des Bestellers. Hierfür übernimmt Borgware keine Gewähr, es sei denn, dass Borgware Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Borgware haftet nicht für den Verlust von Daten.
11. Lizenzpflichtige Software
Die Lieferzeit von lizenzpflichtiger Software erfolgt gem. gesondert abzuschließender Vereinbarung unter den dort genannten Bedingungen.
12. Ausfuhrkontrollbestimmungen
Die gelieferten Waren unterliegen den amerikanischen und deutschen Ausfuhrkontrollbestimmungen. Bei eventueller Ausfuhr aus Deutschland ist die Genehmigung des Bundesausfuhramtes, Eschborn, des US-Departments of Commerce, Washington, zwingend vorgeschrieben. Im Rahmen der zolltechnischen Abwicklung trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag oder den Vertragsverhandlungen sich ergebenden Verpflichtungen einschließlich Scheck- und Wechselverbindlichkeiten, wird der Geschäftssitz der Firma Borgware, 72401 Haigerloch vereinbart. Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Vertrags-Streitigkeiten - einschließlich Scheck- und Wechselklagen - 72336 Balingen. Borgware behält sich jedoch das Recht vor, auch bei jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (auch für Exportverträge). Die Anwendung des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
14. Datenschutz
Unter Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz macht Borgware darauf aufmerksam, dass personenbezogene Daten zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden. Eine Benachrichtigung durch Borgware erfolgt nicht.
15. Nichtigkeitsklausel
Ist eine der vorstehenden Bedingungen aus irgendeinem Grunde ungültig, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 12/03